Diakonie in Stuttgart
Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Träger und der Evangelischen Kirche in Stuttgart

 

Die diakonischen Träger und der Kirchenkreis Stuttgart sind in vielerlei Weise in ihrer Arbeit miteinander verknüpft. Deshalb soll eine geordnete Form der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Willensbildung nach § 1 Diakoniegesetz geschaffen werden.

Gemeinsame Ziele sind:

  • Klärung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Diakonie in Stuttgart
  • Verbesserung der Kommunikation der diakonischen Rechtsträger mit dem Evangelischen Kirchenkreis und mit seinen Evangelischen Kirchengemeinden.
  • Wahrnehmung der Aufgaben eines Wohlfahrtsverbandes im Stadtkreis Stuttgart (§ 1 Abs. (3) Diakoniegesetz)

Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, die sich als nichtrechtsfähiger Verein den Namen gibt:

 

Diakonie in Stuttgart (DiS)

Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Stuttgart (im folgenden DiS genannt) ist der Zusammenschluss von diakonischen Trägern, die ihren Sitz im Stadtgebiet Stuttgart haben oder diakonische Einrichtungen in Stuttgart betreiben und dem Kirchenkreis Stuttgart.
Die DiS orientiert sich am Leitbild des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg und arbeitet eng mit der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes Württemberg zusammen. Sie kooperiert im Rahmen der kommunalen Liga der freien Wohlfahrtspflege mit anderen Verbänden der freien Wohlfahrt, sowie mit Verbänden privater Anbieter sozialer Dienstleistungen.
Die DiS sorgt dafür, dass es zu gemeinsamen Willensbildungen und Willensäußerungen nach außen und innen kommt. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der einzelnen Träger sowie das gemeinsame Anliegen der Diakonie in Stuttgart.

 


Ziff. 1: Aufgaben

(1) Die Aufgaben der DiS sind:

  • Klärung gemeinsamer Interessen einschließlich Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung der diakonischen Tätigkeit ihrer Mitglieder
  • Förderung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder durch Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch
  • Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Diakonischen Einrichtungen in den Vorstand der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Stuttgart
  • Wahl des kirchlichen Vertreters/Vertreterin in den Vorstand der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag des Kirchenkreises Stuttgart.
  • Zusammenarbeit und Kooperation auf diakonischen Aufgabengebieten,
    Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Liga derfreien Wohlfahrtspflege Stuttgart sowie gegenüber der Öffentlichen Hand.

 

Ziff. 2: Gemeinnützigkeit

Die AG Diakonie in Stuttgart ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Mittel der DiS dürfen nur für die Zwecke dieser Ordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DiS.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DiS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


Ziff. 3: Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied können der Arbeitsgemeinschaft angehören:

  • Rechtlich selbständige Träger von Einrichtungen und diakonischen Aktivitäten in Stuttgart, die Mitglied in einem gliedkirchlichen Diakonischen Werk oder im Diakonischen Werk der EKD sind.
  • Der evangelische Kirchenkreis Stuttgart

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus der AG DiS.Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
 

 

Ziff. 4: Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft DiS sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

Ziff. 5: Mitgliederversammlung

1) Formalien

  • Jeder Rechtsträger benennt seinen Vertreter/seine Vertreterin in die Mitgliederversammlung. Er oder sie kann im Einzelfall vertreten werden.
  • Die Zahl der Stimmen je Rechtsträger richtet sich nach der Zahl der Mitarbeitenden der Einrichtungen dieses Rechtsträgers in Stuttgart. Teilzeitbeschäftigte werden in Vollstellen umgerechnet. Über die Zahl der Stimmen je Rechtsträger entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  • Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Klärung gemeinsamer Interessen
  • Grundsatzentscheidungen über Ziele und Projekte der AG Diakonie in Stuttgart.
  • Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und der Stellvertretung, von denen einer oder eine auf Vorschlag des Kirchenkreises gewählt wird.
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschluss über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Wahl des Kassenprüfers jeweils für das nächste Mal
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes geschieht auf der Grundlage eines Tätigkeitsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichtes des Kassenprüfers
  • Erlass einer Geschäftsordnung
  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage
  • Erhebung des Umlagebeitrags mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder
  • Beschluss über den Haushalt der AG DiS
  • Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschluss über die Änderung dieser Ordnung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwe-senden Mitglieder

 

Ziff. 6: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus sieben, maximal neun, stimmberechtigten Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern/Vertreterinnen diakonischer Rechtsträger. Bei der Wahl sollen sowohl die Mitgliederstruktur als auch die Handlungsfelder angemessen berücksichtigt werden.

Auf Vorschlag des Vorstandes können höchstens zwei Vertreter / Vertreterinnen diakonischer Rechtsträger von der Mitgliederversammlung zugewählt werden.

2) Der Vorstand, die Vorsitzenden und die zugewählten Vertreter werden aus den Reihen der benannten Vertreter der Einrichtungen nach Ziff. 5 Abs. 1) zweiter Spiegelstrich gewählt und scheiden aus dem Vorstand aus, wenn ihre Einrichtung einen anderen Vertreter / eine andere Vertreterin bestimmt.

3) Der Vorstand und die Vorsitzenden werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Wahl findet in der Mitte zwischen den Wahlen zum Kirchengemeinderat statt.

4) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und seine oder ihre Stellvertretung wechseln in diesen Funktionen in einem Rhythmus von 3 Jahren.

5) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wahr.
Er beschließt im Einzelnen die Projekte, die von der DiS gemeinsam wahrgenommen werden sollen und sorgt für deren Umsetzung. Er führt die Geschäftsstelle und wählt bei Bedarf die Mitarbeitenden.
Der Vorstand entscheidet im Einzelnen, wer in welchen Gremien die Arbeitsgemeinschaft vertritt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden / von der stellver-tretenden Vorsitzenden.

 


Ziff. 7: Geschäftsstelle

1) Die Arbeitsgemeinschaft DiS unterhält eine Geschäftsstelle.

2) Ihre Aufgabe ist insbesondere die Sicherung der Kommunikation der DiS und die Verwaltung ihrer Aufgaben.
Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle.

3) Insoweit in der Geschäftstelle Mitarbeitende tätig sind, sind sie weisungsabhänig vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden.

4) Insoweit die DiS Mitarbeitende beschäftigt, verpflichtet sie sich, mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestgehalt mit den Beschlüssen und Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmt.

 


Ziff. 8: Finanzierung

Soweit die Finanzierung der Aufgaben der DiS nicht anderweitig gedeckt wird, wird ein Beitrag bei den Mitgliedern erhoben.
Der Schlüssel für den Beitrag richtet sich nach den Mitarbeitendenzahlen der diakonischen Einrichtungen in Stuttgart. Für den Kirchenkreis werden für die Höhe des Mitgliedsbeitrages die Mitarbeitenden berücksichtigt, die in diakonischen Arbeitsfeldern tätig sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jeweilige Höhe.

 

 

Ziff. 9: Auflösung

Bei Auflösung der DiS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an das Diakonische Werk Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der diakonischen Träger in Stuttgart im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

 

 

Ziff. 10: Schlussbestimmung

 

Die Arbeitsgemeinschaft DiS wird zum 31. Januar 2007 gegründet.

Stuttgart, den 31. Januar 2007

 

 

Pfarrer Heinz Gerstlauer                    Dekanin Wiebke Wähling
1. Vorsitzender                                        Stellv. Vorsitzende